Delegation
Bereits 2009 brachte die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) den Delegationsrahmen für zahnmedizinische Fachangestelle (ZFA) heraus, der im Juli 2021 nochmal geprüft wurde.
Diesen Delegationsrahmen hat die Zahnärztekammer Westfalen Lippe (ZÄKWL) jetzt um eine Delegationstabelle ergänzt. Ein "Meilenstein" für die fortgebildeten ZFAs.
Die Übersicht ordnet Aus- und Fortbildungsinhalte auf der Grundlage der Fortbildungsordnungen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe den jeweiligen Berufsbildern zu und stellt somit eine wertvolle Hilfe vor einer Delegationsentscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Einzelfall dar.Die delegierte Vornahme einer Leistung setzt zwingend den Behandlungsauftrag durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt voraus. Das selbstständige Tätigwerden ohne zahnärztliche Anordnung ist nicht statthaft. Für alle delegierten Leistungen gilt, dass die vollständige Leistungserbringung und damit die Berechnungsfähigkeit der BEMA-Positionen bzw. der Geb.-Nr. nach GOZ in diesem Sinne immer ein persönliches Tätigwerden der Zahnärztin oder des Zahnarztes voraussetzt, die letztlich für die korrekte Behandlung persönlich haften. ©ZÄKWL 02/2022